Die AL-Höchstgrenze geht auf einen gesetzlichen Auftrag des Parlaments zurück. Die FMH hat diese Vorgabe im parlamentarischen Prozess immer bekämpft. Nach dem Entscheid des Parlaments ist sie jedoch in der Pflicht, den verbleibenden Handlungsspielraum im Interesse ihrer Mitglieder und der Patientenversorgung bestmöglich zu nutzen. Deshalb wurde im Rahmen der Tarifpartnerschaft ein Konzept erarbeitet. Ohne dieses müsste der Bundesrat die AL-Höchstgrenze einseitig per Verordnung festlegen.
Das tarifpartnerschaftliche Konzept hat folgende Eckwerte: Die AL-Höchstgrenze gilt ausschliesslich für die in den TARDOC-Tarifpositionen hinterlegte ärztliche Leistung (AL) zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Sie wird pro ausführende Ärztin beziehungsweise pro ausführenden Arzt anhand der GLN als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Einzelne Tage über dem Höchstwert führen daher nicht automatisch zu einer Überschreitung. Nicht berücksichtigt werden Infrastruktur- und Personalleistungsanteile (IPL), ambulante Pauschalen, Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis sowie ärztliche Berichte und Gutachten.
Weitere fachliche Informationen und Hinweise zur Berechnung siehe Kapitel B unten folgend.
Die Höchstgrenze ist ein Beschluss der Politik: National und Ständerat haben 2025 im Rahmen des KVG-Kostendämpfungspakets 2 beschlossen, dass der Bundesrat «in der ambulanten Tarifstruktur eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils» festlegen muss.
Die FMH hat diese Vorgabe in der parlamentarischen Beratung dezidiert bekämpft. Mitunter auch deshalb, war die Bestimmung lange umstritten. Auch der Bundesrat hatte sich gegen diese Bestimmung ausgesprochen. Am Schluss brauchte es eine Einigungskonferenz von National- und Ständerat, die sich trotzdem für die AL-Höchstgrenze ausgesprochen hat. So wurde diese schliesslich vom Parlament gesetzlich verabschiedet.
Das Parlament hat die Höchstgrenze Anfang 2025 im Rahmen des zweiten Kostendämpfungspakets beschlossen. Rund um dieses Gesetzespaket war die FMH sehr aktiv und konnte viele Regulierungen verhindern, welche die ärztliche Berufsausübung massiv erschwert hätten. Auch die Taxpunktgrenze hat die FMH intensiv bekämpft, bis ihre Position in der parlamentarischen Einigungskonferenz knapp unterlag.
Das Referendum kann nur gegen die gesamte Vorlage ergriffen werden. Diese wurde in der Schlussabstimmung im Nationalrat einstimmig und im Ständerat mit 43 zu 2 Stimmen beschlossen. Ein Referendum war mit dieser Ausgangslage chancenlos: Keine Partei hätte es unterstützt – und selbst Vertreterinnen und Vertreter von Patientenverbänden hatten die Taxpunktgrenze im Parlament klar befürwortet.
Nachdem das Parlament den gesetzlichen Auftrag beschlossen hatte, stellte sich nicht mehr die Frage, ob eine Höchstgrenze eingeführt werden soll, sondern wie sie umgesetzt wird.
Ohne ein fristgerecht eingereichtes Konzept der Tarifpartner hätte der Bundesrat zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe die AL-Höchstgrenze einseitig per Verordnung festlegen müssen. Der tarifpartnerschaftliche Weg bietet demgegenüber mehr Handlungsspielraum: Er ermöglicht ein datenbasiertes Vorgehen und erlaubt es, die AL-Höchstgrenze als integraler Bestandteil der Tarifstruktur im Rahmen der jährlichen Tarifpflege bedarfsgerecht anzupassen.
Die FMH entschied sich im Sinne ihrer Mitglieder klar für die zweite Option. Die Delegiertenversammlung bestätigte diesen Entscheid und genehmigte die Einreichung des Genehmigungspaketes zur Revision 2027 von TARDOC und ambulanten Pauschalen inklusive dem Konzept zur Höchstgrenze am 19. März 2026.
Die Gesetzesgrundlage zur Einführung einer Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC wurde vom Parlament beschlossen und steht damit fest. Das Konzept der Tarifpartner wurde in den zuständigen FMH-Gremien behandelt, von der Delegiertenversammlung verabschiedet und Anfang Juni als integraler Bestandteil der Tarifversion 2027 beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht.
Das konkrete Vorgehen bei der Umsetzung ist jedoch noch offen. Entsprechend bestehen verständlicherweise noch zahlreiche Fragen und Unsicherheiten. Offen ist unter anderem, wie eine allfällige Überschreitung der AL-Höchstgrenze gehandhabt würde.
Ende August wird das für Tarifentscheidungen zuständige Gremium der Delegiertenversammlung die aktualisierte Situation zudem nochmals vertieft prüfen und mit einer konsolidierten Haltung mehr Klarheit schaffen. Die FMH informiert ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen, sobald weitere Informationen vorliegen (siehe auf myFMH: Timeline zur AL-Höchstgrenze).
Nach heutigem Kenntnisstand dürfte der Grossteil der Ärztinnen und Ärzte die AL-Höchstgrenze im Monatsdurchschnitt weder erreichen noch überschreiten. Einzelne Fachrichtungen und Praxiskonstellationen könnten jedoch stärker betroffen sein.
Verlässliche Aussagen dazu sind erst auf der Grundlage aktueller TARDOC-Abrechnungsdaten und einer gemeinsamen Auswertung der konkreten Rückmeldungen aus der Praxis möglich. Derzeit arbeitet die FMH mit den Mitgliederorganisationen daran, fachrichtungsspezifische Problemstellungen und Praxiskonstellationen strukturiert zu erfassen.
Auf der Grundlage der quantitativen Daten und qualitativen Rückmeldungen werden gemeinsam mit den Tarifdelegierten, den Fachgesellschaften und kantonalen Ärztegesellschaften spezifische Lösungen für besonders betroffene Fachrichtungen und Praxiskonstellationen entwickelt. Diese bringt die FMH in die tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe ein. Bereits heute zeichnet sich ab, dass eine angemessene Übergangsregelung notwendig sein wird.
Gemeinsam mit den Tarifdelegierten, den Fachgesellschaften und den kantonalen Ärztegesellschaften setzt die FMH alles daran, gezielte Lösungen für besonders betroffene Fachrichtungen und Praxiskonstellationen zu entwickeln und mit Nachdruck in die tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe einzubringen.
Das sind die nächsten Schritte:
Die FMH fordert den Bundesrat und die Tarifpartner auf, den gesetzlichen Spielraum auszuschöpfen und Hand für praxisnahe Lösungen mit Augenmass und klarem Fokus auf die Versorgung zu bieten. Die Umsetzung muss betriebswirtschaftlich sachgerechte Tarife gewährleisten und darf weder Ärztinnen und Ärzte in ihren medizinischen Kernaufgaben einschränken noch die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten gefährden. Bereits heute zeichnet sich ab, dass eine angemessene Übergangsregelung notwendig sein wird.
Um diese Ziele wirksam zu erreichen, muss die Ärzteschaft ihre Kräfte bündeln und gegenüber Politik, Behörden und Tarifpartnern geschlossen, koordiniert und faktenbasiert auftreten. Eine Schwächung der Tarifpartnerschaft oder unkoordinierte politische Forderungen bergen das Risiko zusätzlicher staatlicher Regulierung und würden den verbleibenden Handlungsspielraum weiter einschränken.
Die Höchstgrenze liegt bei 1'577 Taxpunkten pro Arbeitstag und betrifft nur die ärztliche Leistung im TARDOC. Gemeint ist jener Anteil einer Tarifposition, der die ärztliche Arbeit (AL) abbildet. Nicht betroffen ist der Infrastruktur- und Personalleistungsanteil (IPL) einer Tarifposition.
Die Höchstgrenze wird als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Massgebend ist die Summe der berücksichtigten TARDOC-Taxpunkte der ärztlichen Leistung (TP AL), geteilt durch die Anzahl effektiver Arbeitstage im betreffenden Monat.
Derzeit ist eine verlässliche individuelle Beurteilung noch nicht für alle Praxen möglich. Bitte fragen Sie direkt bei Ihrem Trust-Center oder beim Anbieter ihres Praxisinformationssystems (PIS) nach.
Die FMH steht im Austausch mit den TrustCentern und Softwareanbietern und hat ihnen die nötigen Spezifikationen zugestellt, damit Ärztinnen und Ärzte ihre individuelle Situation möglichst rasch selbst einschätzen können.
Sollten Ihnen bereits Auswertungen vorliegen, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob alle aktuell vereinbarten Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden.
Siehe auch Antwort auf die vorangehende Frage «Was gilt bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze als Arbeitstag?» sowie die nachfolgende Darstellung zu AL und IPL.
1. Einleitung
Jede Tarifposition des TARDOC enthält eine AL (Ärztliche Leistung) und eine IPL (Infrastruktur und/oder Personalleistung). AL (grün) und IPL (gelb) zusammengezählt ergeben die totale verrechenbare Taxpunkte pro Tarifposition.
2. Im folgenden Beispiel der Konsultation, erste 5 Min. (AA.00.0010) wären dies 19.2 Taxpunkte:
3. Ärztliche Leistung gleich AL (grün)
Die AL bildet die Berechnung der ärztlichen Leistung des Arztes / der Ärztin ab, welche selbst am/mit oder für den Patienten erbracht wird.
► im Beispiel der Konsultation, erste 5 Min. sind dies total 10.56 TP Ärztliche Leistung (AL)
Bei rein nichtärztlichen Leistungen wie z.B. im Kapitel AK(nichtärztliche Leistungen) des TARDOC, ist die AL = 0.
4. Infrastruktur und/oder Personalleistung gleich IPL (gelb)
Je nach Sparte (ob im Sprechzimmer, ob im Untersuchungs und BehandlungsRaum UBR oder in einem OP) können die Taxpunkte sehr variieren. Die IPL bildet die Berechnung sowohl der nichtärztlichen Leistung des Personals, die es selbst am/mit oder für den Patienten erbringt wie auch die gesamte Infrastruktur (Raum, Apparate und Geräte, usw.)ab.
Es sind folgende Kostenelemente einkalkuliert, welche unter der Generellen Interpretation 4 (GI-4) aufgeführt sind:
Personalkosten (nichtärztliches Personal)
Sachkosten
Umlagen
Anlagenutzungskosten
► im Beispiel der Konsultation, erste 5 Min. sind dies total 8.64 TP (gelb) Infrastruktur und/oder Personalleistung (IPL).
5. Berechnung der AL-Höchstgrenze
Bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze wird bei den einzelnen Tarifpositionen nur die AL (grün) berücksichtigt. Ausserdem werden für die Berechnungen die Tarifpositionen aus den Kapiteln AA.25 (Berichte) und AA.30 (Notfallzuschläge) komplett ausgeschlossen.
Die IPL deckt derzeit 70% der kalkulierten Kosten. Verantwortlich dafür sind zwei Faktoren:
Dies ist unverständlich, jedoch rechtlich korrekt. So sieht der Artikel 59c KVV explizit vor, dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten decken darf. Damit ist widersinnig erweise jede tarifarische Unterdeckung zulässig.
Eine Kompensation dieser Unterdeckung durch eine Erhöhung oder gar einer Aufhebung der Limite der täglich verrechenbaren AL ist kontraproduktiv. Eine solche Kompensation würde zu einer Erhöhung des Abrechnungsvolumens führen und würde über die Kostenneutralitätsvorgabe (dynamische Kostenneutralität) mit der nächsten Tarifrevision wieder eliminiert. Dies träfe im Giesskannenprinzip alle Ärztinnen und Ärzte durch eine Korrektur des External Factor.
Hintergrund: In der Einführungsphase von drei Jahren des TARDOC ist der External Factor ein vorgegebenes Steuerungsinstrument des Bundesrats, um die gesetzlich geforderte Kostenneutralität beim Wechsel vom alten TARMED-System auf das neue Gesamt-Tarifsystem (TARDOC und ambulante Pauschalen) zu garantieren. Jede Zunahme des Abrechnungsvolumens, welche den vorgegebenen Kostenkorridor von maximal plus 1.5% überschreitet, wird automatisch gegenkorrigiert mit Hilfe des External Factor.
Das reale Problem der Unterdeckung der IPL lässt sich somit nicht durch Quersubventionierung oder die Tarifstruktur lösen. Es braucht das konsequente und gemeinsame Engagement zur Aufwertung der kantonalen Taxpunktwerte sowie die möglichst baldige Beendigung der dynamischen Kostenneutralität.
Ebenfalls wichtig ist: Die Kostendaten der IPL werden jährlich über die Kostenmodelle KOREG und INFRA aktualisiert. Das heisst, dass bereits in der TARDOC Version 2027 aktualisierte Kostendaten in der IPL hinterlegt sind. Das empirische KOREG-Modell stützt sich auf reale Kostendaten der Praxen, welche über die so genannte «Rollende Kostenstudie» (RoKo) jährlich erhoben werden.
Die Höchstgrenze wird nicht isoliert pro einzelnen Tag beurteilt, sondern als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Das bedeutet: Ein einzelner Tag mit mehr als 1’577 Taxpunkten ärztlicher Leistung führt nicht automatisch zu einer Überschreitung. Entscheidend ist, ob der Durchschnitt über den ganzen Kalendermonat eingehalten wird. Es zählt dabei jeder Arbeitstag, an dem ärztliche Leistungen aus dem TARDOC zu Lasten OKP abgerechnet werden, auch das Wochenende.
Die konkrete Umsetzung ist allerdings noch nicht abschliessend geklärt. Offen ist insbesondere, wie eine allfällige Überschreitung gehandhabt würde. Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Gemäss tarifpartnerschaftlichem Konzept wird die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin bzw. pro ausführenden Arzt anhand der GLN-Nummer als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Massgebend ist die Summe der berücksichtigten TARDOC-Taxpunkte der ärztlichen Leistung (TP AL), geteilt durch die Anzahl effektiver Arbeitstage im betreffenden Monat.
Als Arbeitstag gilt dabei jeder Tag, an dem ärztliche Leistungen aus dem TARDOC zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden – auch ein Samstag oder Sonntag.
Nicht in die TP-AL-Summe einbezogen werden folgende Leistungen: Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis (AA.30), ärztliche Berichterstellung und Gutachten (AA.25), Leistungen im Rahmen ambulanter Pauschalen sowie Leistungen, die nicht zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden, beispielsweise über Zusatzversicherungen. Tage mit abgerechneten Leistungen gemäss AA.25 oder AA.30 zählen dennoch als Arbeitstage.
Das vertragliche Arbeitspensum fliesst nicht direkt in die Berechnung der AL-Höchstgrenze ein. Massgebend sind die effektiven Arbeitstage im Kalendermonat, an denen ärztliche Leistungen aus dem TARDOC zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mit der entsprechenden persönlichen GLN abgerechnet werden.
Das konkrete Vorgehen ist jedoch noch offen. Dazu gehört auch die Frage, wie unterschiedliche Teilzeitmodelle und besondere Praxiskonstellationen berücksichtigt werden. Die FMH hat diesen Klärungsbedarf erkannt und bringt ihn mit Nachdruck im Sinne von Vereinbarkeit und Versorgungssicherheit in die tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen ein.
Siehe auch Antwort auf die vorangehende Frage «Was gilt bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze als Arbeitstag?»
Gemäss Konzept gilt die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin bzw. pro ausführenden Arzt anhand der persönlichen GLN-Nummer (nicht die GLN einer Gruppenpraxis) – und nicht pro ZSR-Nummer. Auf der Rechnung muss deshalb unter der Spalte «Ausführender Arzt» jede Leistung eindeutig der GLN der Person zugeordnet sein, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat.
In einzelnen Praxen rechnen mehrere Ärztinnen und Ärzte, beispielsweise im Rahmen einer Praxisassistenz, über dieselbe GLN-Nummer ab. Dadurch werden ihre Leistungen bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze zusammengerechnet und fälschlicherweise zu hohe ärztliche Leistungen pro GLN-Nummer ausgewiesen. Die Abrechnung muss deshalb entsprechend angepasst werden.
Die Angabe der GLN-Nummer pro Leistung auf dem Rechnungsformular ist verankert im Anhang H des Tarifstrukturvertrages für die Gesamttarifstruktur (TARDOC und Ambulante Pauschalen).
Gemäss Konzept gilt die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin beziehungsweise pro ausführenden Arzt anhand der persönlichen GLN-Nummer – und nicht pro ZSR-Nummer. Auf der Rechnung muss deshalb jede Leistung eindeutig der GLN-Nummer der Person in der Spalte «Ausführender Arzt» zugeordnet sein, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat. Dies gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung – sie benötigen eine eigene GLN-Nummer, wenn sie abrechenbare Leistungen erbringen. Diese kann über die Plattform Ref-Data online beantragt werden.
Siehe auch Antwort auf die vorangehende Frage «Wie gilt die Höchstgrenze in Gruppenpraxen?».
Gemäss Anhang H zur Rechnungsstellung sind bei den Tarifpositionen für ärztliche Leistungen (AL) jeweils die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt sowie auch die ausführende Ärztin bzw. der ausführende Arzt mit einer persönlichen GLN anzugeben. Letzteres kann auch eine Ärztin bzw. ein Arzt in Weiterbildung, eine stellvertretende Ärztin bzw. Arzt oder eine Praxisassistenz sein. In diesen Fällen wird die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber beziehungsweise die Inhaberin bzw. der Inhaber der ZSR-Nummer als verantwortliche Ärztin bzw. verantwortlicher Arzt und die tatsächlich behandelnde Person als ausführende Ärztin bzw. ausführender Arzt aufgeführt.
Die GLN einer ausführenden nichtärztlichen Fachperson ist nur anzugeben, wenn sie für die Prüfung der entsprechenden Sparte erforderlich ist. Gemäss Klarstellung 6 zu Kapitel 3 Abs. 4, let. k im erläuternden Dokument «Klarstellungen und Beispiele zu Anhang H» betrifft dies ausschliesslich die Positionen der Sparten Chronic Care (AK.05) und Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie inklusive Infrastruktur (EA.05). Es handelt sich dabei um Positionen ohne AL.
Für die Angabe der GLN der nichtärztlichen Fachpersonen dieser Sparten gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2026. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die GLN der ausführenden nichtärztlichen Fachperson bei der Abrechnung von Tarifpositionen der Sparten AK.05 und EA.05 zwingend auf der Rechnung anzugeben.
Bei allen anderen Tarifpositionen darf gemäss Tarifvertrag die GLN einer anderen nichtärztlichen Fachperson, beispielsweise eine MPA oder ein Orthopist HF, nicht in der Rubrik «ausführende Person» auf der Rechnung hinterlegt werden.
Gemäss Konzept ist vorgesehen, dass die Prüfung durch die Versicherer erfolgt – entsprechend dem gesetzlichen Auftrag für die Rechnungskontrolle. Die konkrete Umsetzung ist jedoch noch nicht ausgearbeitet.
Offen ist insbesondere, wie eine allfällige Überschreitung festgestellt, beurteilt und behandelt würde. Diese Fragen müssen im weiteren Prozess zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe geklärt werden.
Die FMH fordert von Bundesrat und Tarifpartnern, dass der gesetzliche Spielraum maximal genutzt wird, um die ambulante Versorgung zu sichern. Die Höchstgrenze darf nicht dazu führen, dass Patientinnen und Patienten schlechter versorgt werden oder dass ambulante Praxen wirtschaftlich unter Druck geraten.
Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Ziel war und ist, eine möglichst praxisnahe, tragbare Umsetzung zu erreichen und gleichzeitig die ambulante Versorgung nicht zu schwächen.
Die Höchstgrenze basiert auf dem geltenden «Kostenmodell für die ärztliche Leistung (AL)», das der Bundesrat 2018 festgelegt hat. Das AL-Kostenmodell beruht auf den drei Faktoren Referenzeinkommen, Jahresarbeitszeit sowie dem Tarifwirksamkeitsindex (ehemals «Produktivität»). Weitere Informationen zu den Faktoren und Berechnungen siehe Kostenmodelle | TARDOC und Ambulante Pauschalen.
Zur Berechnung der Höchstgrenze von 1'577 AL-Taxpunkten wurden revidierten Minutagen und Abrechnungsregeln für Handlungs- und Zeitleistungen. Diese wurden von medizinischen Expertinnen und Experten der jeweiligen Fachgesellschaft in den Facharbeitsgruppen erarbeitet und 2019 zur Genehmigung an den Bundesrat eingereicht. Dieser hat sie erst im Rahmen der Tarifrevision 2025 genehmigt. Umso wichtiger ist die jährliche Tarifpflege mit rascher Anpassung der nicht mehr sachgerechten Handlungs- und Zeitleistungen.
Der Zusammenhang zwischen dem AL-Kostenmodell und der AL-Höchstgrenze wird in der folgenden Grafik visualisiert:
Grundsätzlich werden zwei Arten von ärztlichen Leistungen unterschieden (weitere Informationen siehe Tarifierungsgrundsätze | TARDOC und Ambulante Pauschalen):
Zusammenhang zwischen Minutage, Minutenkostensatz und Höchstgrenze:
Die AL-Minutage (Zeit pro Leistung) und der AL-Minutenkostensatz (Kosten bzw. TP pro Minute) bestimmen gemeinsam den Taxpunkt einer ärztlichen Leistung.
Die Minutage beeinflusst nicht die absolute Höhe der AL-Höchstgrenze (z.B. 12.4 h/T). Sie entscheidet aber, wie schnell diese Grenze erreicht wird
Um die Auswirkungen der AL-Höchstgrenze auf die einzelne Ärztin bzw. den einzelnen Arzt abschätzen zu können, hat die FMH einheitliche Kriterien und Eckwerte im Sinne von verbindlichen Spezifikationen, erarbeitet. Diese verbindlichen Spezifikationen zur Analyse und Auswertung der Daten stellte sie dem Verband der Praxissoftwareanbieter VSFM, den Trustcentren/Datensammelstellen, der Ärztekasse und der NewIndex zu mit der dringlichen Aufforderung, diese aufzubereiten.
Diese AL-spezifischen Anpassungen sollten mittlerweile erfolgt sein. Ärztinnen und Ärzte können das Formular nun anonym ausfüllen. Die nötigen Zahlen sind zumeist im Praxisspiegel unter der Lasche «Tarif-h/Tarmed-h» zu finden).
Mit dem Ausfüllen dieses Umfrageformulars können Ärztinnen und Ärzte einerseits ihre persönliche Situation in ihrer Praxis mit ihrem Fachgebiet darlegen und ihre Anliegen dazu ausdrücken. Gleichzeitig erlaubt es den Tarifdelegierten, einen Überblick zu gewinnen, wo die Probleme im Zusammenhang mit der AL-Höchstgrenze liegen. Die Umfrage wird separat für jedes Fachgebiet zusammen mit den Tarifdelegierten ausgewertet, sodass diese die spezifischen Anliegen der Fachgesellschaften für die Umsetzung dieser gesetzlichen Auflage einbringen können.
Die Datenerhebung ist für Fachgesellschaften zentral. Auf der Grundlage der erhobenen Daten und Rückmeldungen entwickelt die FMH gemeinsam mit den Tarifdelegierten und den Fachgesellschaften gezielte Lösungen für besonders betroffene Fachrichtungen und Praxiskonstellationen und bringt diese in die tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen ein.
Trustcenter, die Ärztekasse oder die Anbieter von Praxisinformationssystemen (PIS) können für persönliche Auswertungen angefragt werden. Fachgesellschaften und Tarifdelegierte können für spezielle Auswertungen auf die NewIndex zugehen.
Den Link zum Online-Formular zur strukturierten Erfassung der Praxissituationen und Mustern erhalten Ärztinnen und Ärzte von ihren Fachgesellschaften.
Differenzierung zwischen ärztlicher Leistung AL und Infrastruktur- und Personalleistung IPL inkl. einer erklärenden Grafik: Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC | TARDOC und Ambulante Pauschalen
Letzte Aktualisierung am
19.08.2026
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